Allgemeine Geschäftsbedingung

Allgemeine Geschäftsbedigungen Gerüstbau

 
AGB (Gerüstbau)

Allgemeine Bedingungen für die Überlassung und Montage von Gerüsten der Gersütbau Klaus Hobelsberg (nachstehend Gerüstbau Klaus Hobelsberger genannt)

1. Allgemeines

1.1

Die Erstellung, der Umbau und Abbau von Gerüsten sowie deren Überlassung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Gerüstbau Klaus Hobelsberger ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

Darüber hinaus gelten als Vertragsgrundlage – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – die nachstehenden Bedingungen:

    * im Rechtsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B), im Rechtsverkehr mit Verbrauchern das BGB Werkvertragsrecht je für Auf-, Um- und Abbau der Gerüste, für die Vorhaltezeit (Standzeit) des Gerüstes die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches;
    * unabhängig von der Geltung der VOB Teil B die DIN 18451 („Gerüstbauarbeiten“ Ausgabe September 2016) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen;
    * die für das Gerüstbaugewerbe jeweils in der jeweils gültigen Fassung geltenden DIN-Normen und Euro-Normen sowie die Unfallverhütungsvorschriften.

1.2

Die DIN 18451 („Gerüstbauarbeiten“) ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7,  4.2.23 sowie 5.1.4, die mit gleichen Ziffern nach Maßgabe der nachfolgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:


3.7.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

3.7.2
Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.

3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.

4.2.23 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der ordnungsgemäße Abbau oder die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich ist. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.

5.1.4
Als eingerüstete Fläche gelten die Flächen und Bauteile, für deren Bearbeitung oder Schutz das Gerüst erstellt ist. Dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von der Gerüstart und Gerüstgruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes. Die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.

2. Vertragsschluss


2.1

Die Angebote von Gerüstbau Klaus Hobelsberger sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit Unterschrift durch die Parteien oder durch Ausführung von Gerüstbau Klaus Hobelsberger auf Bestellung des Auftraggebers zustande.

2.2


Im Angebot und Auftrag sind grundsätzlich nicht enthalten:

    * das Aufstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüstes und Anfertigen von Zeichnungen jeder Art;
    * die Gebühren für Genehmigungen jeder Art, insbesondere polizeiliche An- und Abmeldungen;
    * die Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung.

2.3


Soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Gerüstes besonders darauf hingewiesen wurde, geht Gerüstbau Klaus Hobelsberger davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Kosten, die aus erschwerenden Umständen resultieren, kann Gerüstbau Klaus Hobelsberger gesondert berechnen. Erschwerende Umstände liegen insbesondere vor bei

    * fallendem, unebenen oder nicht tragfähigem Gelände;
    * unzulänglichen Zu- und/oder Abfahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle;
    * bauseits geforderten unüblichen Verankerungen des Gerüstes,
    * Einsetzen von Befestigungsdübeln und ähnliches ;
    * Beseitigung von Hindernissen wie Leitungen, Kabeln und dergleichen sowie deren Absicherung;
    * Herstellung von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer Erstellung sowie der Art von Planierarbeiten;
    * besonderer Aufwand zur Herstellung der statischen Voraussetzungen der Aufnahme und Ableitung der von dem Gerüst verursachten Lasten.

3. Benutzung des Gerüstes

3.1


Die Gerüste dürfen ausschließlich für den im Angebot/Vertrag angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 bzw. DIN EN 12811 benutzt werden. Die Vorschriften der Höchstbelastung sind genau einzuhalten. Zuwiderhandlungen entbinden Gerüstbau Klaus Hobelsberger für etwaige daraus entstehende Folgen.

3.2


Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist strikt untersagt. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

3.3

Gerüstbau Klaus Hobelsberger ist berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung zu nutzen. Reklameschilder anderer Firmen dürfen nur nach ausdrücklich erteilter Genehmigung durch Gerüstbau Klaus Hobelsberger (ohne Haftungsübernahme) erfolgen.

3.4

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Gerüst nebst Zubehörteilen an Dritte weiter zu vermieten.

4. Vorhaltezeit/Rückgabe

4.1


Die Vorhaltezeit (Standzeit) beginnt nach der Montage und Freigabe des Gerüstes. Entsprechendes gilt für in sich abgeschlossene Teile von Gerüsten.

4.2


Eine vereinbarte Vorhaltezeit ist für beide Parteien verbindlich. Nach Ablauf der vereinbarten Vorhaltezeit ist Gerüstbau Klaus Hobelsberger berechtigt, das Gerüst abzubauen. Ist die Dauer der Vorhaltezeit nicht bestimmt, wird das Gerüst für eine Grundstandzeit von 4 Wochen („Mindeststandzeit“) überlassen. Die Vorhaltezeit endet frühestens drei Tage nach Freimeldung durch den Auftraggeber, nicht jedoch vor Ablauf der Mindeststandzeit. Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen nach Freimeldung ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist Gerüstbau Klaus Hobelsberger in Textform mitzuteilen.

4.3

Die Freigabe des Auftraggebers zum Abbau der Gerüste hat in Textform zu erfolgen, z. B. unterschriebenes Schreiben im Original, E-mail oder Telefax. Mündliche oder fernmündliche Freimeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich in Textform bestätigt werden.

4.4


Der Auftraggeber hat Gerüstbau Klaus Hobelsberger das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt, frei von Rückständen jeglicher Art sowie besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen  Schäden und Verluste am Gerüst, seinem Zubehör oder Einrichtungen ein, es sei denn, dass AMRENT selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat, natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache des Schadens oder Verlust war oder der Auftraggeber fehlendes Verschulden von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nachweislich geltend machen kann.

4.5


Ersatzansprüche von Gerüstbau Klaus Hobelsberger wegen Veränderung oder Verschlechterung des Gerüstes verjähren abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in drei Jahren (§§ 195,199 BGB) nach deren Rückgabe, Ansprüche des Auftragnehmers nach § 548 Abs. 2 BGB drei Jahre nach Beendigung der Vorhaltezeit.

5. Aufmaß/Abrechnung/Zahlungsbedingungen


5.1


Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach VOB DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Kosten für Auf- und Abbau des Gerüstes, der An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung (Überlassung) des Gerüstmaterials für eine Grundstandzeit von bis vier Wochen enthalten. Die in der Auftragssumme enthaltene Grundstandzeit ist auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeber einen Abbau des Gerüstes vor Ablauf der Grundstandzeit wünscht. Bei Vorhaltung der Gerüste über 4 Wochen Grundstandzeit hinaus gelten die dafür vereinbarten Preise.

Bei Abschluss eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen, Änderungen der Massen um mehr als 10 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.

5.2


Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von Gerüstbau Klaus Hobelsberger oder deren Subunternehmen entsandten Monteure ungehindert sowie in einem Zuge durchgehend arbeiten können. Mehrkosten, die durch von Gerüstbau Klaus Hobelsberger nicht zu vertretende Verzögerungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das gilt auch für Mehrkosten, welche durch ein etappenweises Auf- und Abbauen des Gerüstes verursacht werden.

5.3

Einzel,- Abschlag – und Schlussrechnungen von Gerüstbau Klaus Hobelsberger sind nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Gerüstbau Klaus Hobelsberger ist berechtigt, Vorauskasse zu erheben.

5.4


Soweit keine anderen Zahlungsvereinbarungen getroffen werden, sind 100 % der vereinbarten Vergütung nach dem Aufbau fällig.

Das Entgelt für die Vorhaltung des Gerüstes über die Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus abgerechnet.

5.5.

Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Auftraggebers gegenüber Forderungen von Gerüstbau Klaus Hobelsberger besteht nur dann, wenn dem Auftraggeber ein unbestrittener, ein rechtskräftig festgestellter Anspruch oder ein Gegenanspruch aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zusteht.

5.6


Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages länger als einen Monat in Verzug, ist Gerüstbau Klaus Hobelsberger unbeschadet etwa weiterer Ansprüche berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und das Gerüstmaterial unverzüglich auf Kosten des Auftraggebers abzubauen und abzutransportieren. Gleiches gilt, wenn Gerüstbau Klaus Hobelsberger nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Werden Gerüstbau Klaus Hobelsberger nicht innerhalb einer gesetzten  angemessenen Frist Sicherheiten nachgewiesen, kann Gerüstbau Klaus Hobelsberger von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen zurücktreten oder ihre Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5.7


Ist der Auftraggeber nicht der Bauherr, so gilt seine Forderung gegen den Bauherrn in Höhe der Forderung von Gerüstbau Klaus Hobelsberger an den Auftraggeber erfüllungshalber als an Gerüstbau Klaus Hobelsberger abgetreten. Gerüstbau Klaus Hobelsberger ist berechtigt, diese Abtretung nach Fälligkeit offenzulegen.

6. Baustellennutzung / Pflichten des Auftraggebers

6.1


Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von Gerüstbau Klaus Hobelsberger oder dessen Beauftragten zum Gerüstmaterialtransport in Absprache mit dem Auftraggeber kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.

6.2


Der Auftraggeber hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen unbedingt vor der Gerüststellung einzuholen.

Auflagen von Polizei oder Behörden, wie Beschilderung, Schutzdächer o. Ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.3


Der Auftraggeber haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein– und Ausschalten der Lampen.

6.4

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung für Kleinbaustellen erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

7. Schadensersatz/Haftung von Gerüstbau Klaus Hobelsberger und Auftraggeber


7.1

Schadensersatzansprüche gegen Gerüstbau Klaus Hobelsberger können vom Auftraggeber nur geltend gemacht werden bei

    * ➢Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Gerüstbau Klaus Hobelsberger, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    * ➢Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt, wobei die Haftungsbegrenzung nicht greift, soweit der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht;
    * ➢Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Gerüstbau Klaus Hobelsberger oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
    * ➢soweit Gerüstbau Klaus Hobelsberger nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung von Gerüstbau Klaus Hobelsberger ausgeschlossen.

7.2

Schäden an einzurüstenden Sachen hat der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, Gerüstbau Klaus Hobelsberger unverzüglich anzuzeigen. Bei Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Haftung von Gerüstbau Klaus Hobelsberger ausgeschlossen.

7.3

Die Belastung und Nutzung des Gerüstes hat sich nach den Angaben und Berechnungsbeispielen der Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663) zu richten. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Handlungsanleitung entstehen, haftet Gerüstbau Klaus Hobelsberger nicht.

7.4


Die Aufstellung eines Gerüstes kann eine Gefahrerhöhung darstellen, die der Auftraggeber seinem Versicherer anzuzeigen hat. Für die daraus resultierenden Risiken haftet Gerüstbau Klaus Hobelsberger nicht.

8. Subunternehmer

Gerüstbau Klaus Hobelsberger ist berechtigt, die ihr übertragenen Leistungen an Subunternehmer weiterzugeben.

9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

9.1

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist, ist Krefeld. Gerüstbau Klaus Hobelsberger ist berechtigt, einen solchen Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für Streitigkeiten mit einem Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

9.2

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Gerüstbau Klaus Hobelsberger und dem Auftraggeber gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht.

10. Geheimhaltung und Datenschutz

 Gerüstbau Klaus Hobelsberger verpflichtet sich, alle Tatsachen, die ihr im Rahmen ihrer Angebotserstellung oder  - abgabe und der Vertragserfüllung aus der Sphäre des Auftraggebers bekannt werden, geheim zu halten und wird auch ihre Beschäftigten und Nachunternehmer entsprechend verpflichten. Dies gilt nicht für Tatsachen, die bereits vor Übermittlung an Gerüstbau Klaus Hobelsberger öffentlich bekannt waren oder nach Übermittlung an die Gerüstbau Klaus Hobelsberger ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden. Gerüstbau Klaus Hobelsberger ist berechtigt, personenbezogene und geschäftsbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrags schon vor dessen Erteilung sowie im Rahmen der Auftragsbearbeitung zu erfassen, zu verarbeiten und zu speichern oder diese Tätigkeit durch Dritte vornehmen zu lassen. Dem Auftraggeber steht insoweit auch nach Vertragsende ein Auskunftsanspruch gegen Gerüstbau Klaus Hobelsberger zu.

11. Mitwirkungspflicht Terminüberschreitungen

Bei der Angebotserstellung und bei der Vertragserfüllung ist Gerüstbau Klaus Hobelsberger auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung trotz zweimaliger Aufforderung durch Gerüstbau Klaus Hobelsberger, ist Gerüstbau Klaus Hobelsberger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

In diesem Falle steht Gerüstbau Klaus Hobelsberger ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Mehraufwandes sowie des entgangenen Gewinns unter Abzug ersparter Aufwendungen zu. Der Auftraggeber ist gehalten, Gerüstbau Klaus Hobelsberger den Umfang einer etwaigen Haftung infolge einer Terminüberschreitung in geeigneter Weise (z. B. durch Benennung der Nachunternehmer) kenntlich zu machen. Als Fixgeschäft i.S.v. § 376 HGB gilt ein Auftrag nur dann, wenn dieser von Gerüstbau Klaus Hobelsberger in schriftlicher Form mit dem Zusatz „Fix“ bestätigt worden ist. Soweit die Verletzung von Vertragspflichten des Auftraggebers für die Nichteinhaltung von mit Gerüstbau Klaus Hobelsberger vereinbarten Festterminen zumindest mitursächlich sein sollte, ist die Haftung von Gerüstbau Klaus Hobelsberger für Terminüberschreitungen ausgeschlossen.

12. Verbraucherschlichtung

 Gerüstbau Klaus Hobelsberger beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

13. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieser Vereinbarung.

AGB Gerüstarbeiten und Überlassung
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